Aktuelle Seite: AGB
1. Allgemeines:
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen beim Lehmbau-Fachbetrieb "Pro Lehm" sind Bestandteil eines jeden zwischen uns und unseren Kundinnen und Kunden abgeschlossenen Vertrages.
Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Jeder Käufer unterwirft sich den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte.
Auf Wunsch senden wir Ihnen unsere allgemeinem Geschäftsbedingungen ("AGB") und allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch gerne schriftlich zu.
2. Angebote und Bestellungen:
In unseren Angeboten angegebene Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Bestellungen und mündliche Nebenabreden gelten erst bei schriftlicher Bestätigung durch uns als angenommen.
3. Preise:
Alle Lieferungen erfolgen zu unseren jeweils am Tag der Lieferung gültigen Preise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Alle Preise verstehen sich ab Werk. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge. Für diese sind Preise und Konditionen neu zu vereinbaren.
Ebenso sind Preise und Konditionen neu zu vereinbaren, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen eintreten, insbesondere für Rohstoffe, Energie und Personal, die in ihren Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen.
4. Lieferung und Versand:
Für die Anlieferung muss sowohl ein geeigneter An- und Abfahrweg, als auch ein dem Material sowie der Materialmenge angemessener, planebener, trockener, regengeschützter Abladeplatz vorhanden sein. Die Abladestelle muss für das Rangieren ausreichend beleuchtet sein. Treffen diese Liefervoraussetzungen nicht zu, haftet der Käufer allein in vollem Umfang für alle daraus resultierenden Verzögerung, Kosten und Schäden.
Nimmt der Käufer die Ware nach Anzeige der Abnahme- oder Versandbereitschaft nicht ab, so können wir ihm zur Abnahme eine Frist von 3 Wochen setzen. Diese Frist läuft von dem Tage an, an welchem unsere Mitteilung durch Einschreibebrief beim Käufer eingeht. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gelten die Bestimmungen des § 373 HGB.
Maßgebend für unsere Berechnungen sind die von uns festgestellten Maße und Gewichte. Bei losem Material können Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% nicht beanstandet werden. Teillieferungen sind uns gestattet. Bei sämtlichen Lieferungen geht die Transportgefahr auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat oder einem Beförderungsmittel, einschließlich unserer eigenen Transportmittel, einem Spediteur oder Frachtführer übergeben ist und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt.
Der Abschluss etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. In Fällen von Transportschäden oder Verlust auf dem Transportweg hat der Käufer vor Bezahlung der Fracht die Eintragung ordnungsgemäßer Schadens- oder Verlustmerkmale auf den Frachtdokumenten und Frachtrechnungen und eine ordnungsgemäße Protokollaufnahme zu veranlassen. Alle Anzeigen und Ansprüche wegen Transportschäden und -verlusten müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach Eingang der gelieferten Ware am Bestimmungsort an uns erfolgen, jedenfalls aber vor Verbindung, Vermischung und Verarbeitung.
Lehmbaustoffe stellen ein bruchempfindliches Gut dar. Deshalb ist Bruch bis 5% als normal anzusehen, der nicht zu Preisnachlass oder zur Abnahmeverweigerung berechtigt. Die in Folienverpackung angelieferte Ware muss bei Zwischenlagerung von mehr als einer Woche entpackt werden, um Kondenswassereinwirkung zu vermeiden. Die entpackte Ware muss trotzdem vor Feuchtigkeit geschützt werden.
Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung zurückgesandt werden.
5. Lieferhindernisse und höhere Gewalt:
Angebotene Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten unter dem Vorbehalt der jeweiligen Liefermöglichkeiten.
Krieg, Unruhen, Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand sowie alle Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aufstände und Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen, Halbmaterialien und Arbeitskräften, welche auf die Herstellung oder den Versand einwirken, berechtigen uns nach unserer Wahl, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Auswirkung hinauszuschieben oder jederzeit von dem Vertrag - ganz oder zeitweise - zurückzutreten. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.
Verspätete Lieferungen berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten und Verzugsfolgen oder Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen.
6. Zahlung:
Für die Begleichung der Rechnungen sind unsere jeweils geltenden oder von Fall zu Fall vereinbarten Zahlungsbedingungen maßgebend. Wechselzahlungen bedürfen vorheriger Vereinbarung.
Schecks und Wechsel werden nur unter dem Vorbehalt der Deckung und zahlungshalber in Zahlung genommen. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
Zurückbehaltung der Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche sind ausgeschlossen.
Treten nach Auftragsbestätigung beim Käufer Umstände ein, die seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit beeinträchtigen oder werden uns erst nach Auftragserteilung derartige Umstände bekannt, so sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten oder trotz abweichender vereinbarter Zahlungsbedingungen, sofort bare Bezahlung unserer Rechnungen zu verlangen. Als Nachweis solcher Umstände gilt auch die Auskunft einer Bank oder einer angesehenen Auskunftei, ohne daß wir dem Käufer insoweit beweispflichtig sind.
Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen berechnet in Höhe von 15% p.a.
7. Lieferungseinstellung:
Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung oder unzulässige Verfügung über gelieferte Ware durch den Käufer berechtigen uns vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche weitere Lieferung an den Käufer einzustellen. Die bis zum Ablauf einer vereinbarten Bezugsfrist nicht abgerufenen oder nicht abgenommenen Warenmengen können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche ohne Inverzugsetzung oder Gewährung einer Nachfrist streichen.
8. Gewährleistung:
Alle angebotenen Materialien entsprechen ausschließlich unserer bisherigen Erfahrung im Lehmbau. Aus technischen Angaben kann eine allgemeine Verbindlichkeit nicht abgeleitet werden, da die jeweiligen Rahmenbedingungen auf den Baustellen stark variieren. Die Eigenschaften der Materialien können entsprechend den verwendeten Rohstoffen Schwankungen aufweisen.
Lehme und daraus hergestellte Lehmbaustoffe sowie Sumpfkalk und die daraus hergestellten Baustoffe sind nicht genormt.
Unsere Gewährleistung gilt 2 Jahre vom Tage der Lieferung ab gerechnet, sofern die Ware entsprechend den Pro-Lehm-Verarbeitungshinweisen und den grundsätzlichen handwerklichen und bautechnischen Kenntnissen verarbeitet wird. Prinzipiell dürfen Lehmbaustoffe nicht im Außenbereich, nicht ohne horizontale Feuchtigkeitssperren, nicht ohne Schutz vor Spritzwasser, nicht an Stellen mit Kondenswassergefahr oder anderen Wassereinwirkungen verarbeitet werden. Lehmbaustoffe müssen gegen permanente mechanische Belastungen geschützt werden.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ankunft zu prüfen. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten Ware und sichtbarer Fehler oder Schäden können von uns nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns innerhalb von 5 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort mitgeteilt werden, jedenfalls aber vor Verbindung, Vermischung und Verarbeitung.
Bei Grünlingen kann handelsüblicher Bruch nicht beanstandet werden. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes und chemischer und physikalischer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen.
Durch vom Besteller oder von Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen an unseren Materialien wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Derartige Maßnahmen gehen in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Gewährleistungen für unsere Konstruktionen übernehmen wir nur dann, wenn das komplette System von uns bezogen wurde. Bei der Verarbeitung von Fremdfabrikaten lehnen wir die Haftung für das gesamte System ab.
Eine Gewähr dafür, daß das angebotene Material für in Aussicht genommene, aber nicht ausdrücklich vereinbarte Zwecke geeignet ist, übernehmen wir nicht.
Für nachweislich mangelhafte Ware wird Ersatz geleistet. Bei von uns anerkannter Ersatzlieferung übernehmen wir in jedem Fall die Frachtkosten, nicht jedoch das Transportrisiko. Weitergehende Ansprüche insbesondere auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt:
Bei sämtlichen Lieferungen behalten wir uns das Eigentum aus die gelieferte Ware vor. Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst nach vollständiger Tilgung unserer sämtlichen Forderungen und Zahlungsansprüche aus allen gegenseitigen Geschäftsvorfällen auf den Käufer über.
Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten oder weiter zu veräußern. Außergewöhnliche Verfügungen über die Ware, z.B. durch Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind unzulässig.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Zwischen- und Enderzeugnisse und jede Verarbeitung, Verbindung und Vermengung der gelieferten Ware mit anderen Gegenständen; wir gelten insoweit als Hersteller gemäß § 950 BGB.
Der Käufer tritt in jedem Fall schon jetzt das Eigentums- oder Miteigentumsrecht an den verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Gegenständen oder an dem neuen Gegenstand an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Es gilt schon jetzt als vereinbart, daß der Käufer die so verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Gegenstände mit kaufmännischer Sorgfalt für uns verwahrt.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäß Geschäftsbetrieb des Käufers gegen Feuer und Diebstahl zu versichern; der Versicherungsabschluss ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
Für den Fall, daß die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Käufers unverarbeitet, bearbeitet oder verarbeitet veräußert wird, tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritterwerber mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an uns ab. Zahlt der Dritterwerber, tritt der Erlös anstelle der sicherheitshalber abgetretenen Forderungen, und der Käufer vereinnahmt die eingehende Zahlung treuhänderisch für uns. Unsere Rechte aus den Sichheitsabtretungen oder treuhänderisch vereinnahmten Zahlungen bestehen so lange, als uns gegen den Käufer Forderungen und Zahlungsansprüche irgendwelcher Art aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Wir sind berechtigt, und der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, dem Dritterwerber von der Abtretung Kenntnis zu geben. Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer hat uns die Pfändung oder anderweitige Inanspruchnahme der Beeinträchtigung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder der abgetretenen Forderungen unverzüglich anzuzeigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten 120% der uns jeweils noch gegen den Käufer zustehenden Forderungen und Zahlungsansprüche, werden wir auf Verlangen des Käufers den übersteigenden Teil der Sicherheiten durch entsprechende Aufgabe von Eigentumsvorbehalten oder Rückübertragungen von sicherheitshalber abgetretenen Forderungen freigeben.
10. Anullierungskosten:
Tritt der Käufer von einem erteilten Auftrag zurück, so ist er verpflichtet, die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu zahlen. Für Wiedereinlagerung von Baustoffen berechnen wir 15% des Warenwertes zuzüglich eventuell anfallender Transportkosten.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstandenen und zukünftig entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselforderungen und Verbindlichkeiten ist Flensburg.
Für Beziehung zwischen dem Kunden und uns gilt das deutsche Recht.
12. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die bevorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Online-Plattform der Europäischen Kommission zur außergerichtlichen Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Online-Plattform im Internet zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung bereit. Diese Online-Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung ist über folgende Internet-Adresse ("URL") beziehungsweise über folgenden Link erreichbar:
https://ec.europa.eu/consumers/odr
Wir sind nicht verpflichtet und wir sind nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie im Impressum.
Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Pro Lehm:
Dienstag, 31. Mai 2022 - 11:26 Uhr
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